Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat - einer aktuellen Pressemeldung des Gerichtes zufolge - mit Urteil vom 29.07.2010 (18 U 196/09) einem ehemaligen Klinikchef (medizinischer Geschäftsführer) Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung zugesprochen. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der mit dem Mediziner bestehende 5-Jahres-Vertrag aus Altersgründen nicht verlängert wurde und ein 41- jähriger Nachfolger eingestellt wurde. In dem Verfahren machte der Klinikchef geltend, dass seine erneute Bestellung allein aus Altersgründen gescheitert war, weshalb er Schadenersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) forderte. In seiner PM unterstreicht das OLG Köln, dass damit erstmals dem Organ einer Gesellschaft (hier: GmbH-Geschäftsführer) ein entsprechender Ersatz wegen Benachteiligung im Sinne des AGG zuerkannt wird.
Das OLG Köln gab dem früheren Klinikchef Recht. Der Arzt wäre wegen seines Alters beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit behindert und somit benachteiligt worden, wobei ihm die Beweiserleichterungen des § 22 AGG zu Gute kämen ( „Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat"). Die Benachteiligung aus Altersgründen stehe aufgrund von Indizien fest, die die Klinik im Prozess nicht widerlegt hätte. Die seinerzeitige Presseberichterstattung habe gezeigt, dass für die Nichtverlängerung des Vertrages die Tatsache von Bedeutung war, dass der Arzt das 60. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Die gegen ihn gefallene Entscheidung sei eindeutig in einen Zusammenhang damit gestellt worden, dass man ihn nicht für weitere fünf Jahre habe beschäftigen können, ohne die für die Leistungsämter der Stadt vorgesehene Altersgrenze von 65 Lebensjahren zu überschreiten. Klarer könne man einen bestimmenden Einfluss des Altersfaktors nicht umschreiben. Vor dem OLG nicht durchsetzen konnte sich die Klinik mit der Argumentation, dass man in Aufsichtsratssitzungen die angebliche Unzufriedenheit mit den Leistungen des Klinikchefs thematisiert hätte. Die Kliniken könnten sich auch nicht darauf berufen, die Benachteiligung aus Altersgründen sei hier aus anderen Gründen gerechtfertigt gewesen, etwa weil es mit Rücksicht auf den Umbruch auf dem Gesundheitsmarkt um eine längerfristige Bindung eines neuen Geschäftsführers gegangen sei.
Die Klinik wurde vom OLG Köln verurteilt sämtliche materielle Schäden zu tragen, die aus der nicht erfolgten (Weiter-)Anstellung resultieren (zzgl. einer Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 36.600,- €).
Vom OLG Köln wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
RA Michael Lennartz
